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Der Begriff Debt Push Down bezieht sich auf eine Reihe von Mechanismen, die darauf abzielen, einen Teil der von dem Erwerber eines Unternehmens (oder der eigens zu diesem Zweck gegründeten Akquisitionsgesellschaft) aufgenommenen Verbindlichkeiten auf die Ebene der erworbenen operativ tätigen Zielgesellschaft „herunterzudrücken”.
Der verfolgte Zweck kann steuerliche oder finanzielle Beweggründe haben:
In der Regel erfolgt der Debt Push Down in Form einer außerordentlichen Dividendenausschüttung, einer Rückzahlung von Emissionsagien bzw. Kapitalrücklagen oder einer Kapitalherabsetzung. Dies bedeutet, dass der Debt Push Down in der Praxis durch die Höhe der ausschüttbaren Rücklagen (ausschließlich des Stammkapitals, der gesetzlichen Rücklagen, der satzungsmäßigen Rücklagen und Neubewertungsrücklagen) begrenzt ist. Um die Höhe der ausschüttbaren Rücklagen zu maximieren, kann die operativ tätige Zielgesellschaft unter Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. des Schachtelprivilegs auf ihrer Ebene die Ausschüttung der Gewinnrücklagen ihrer Tochtergesellschaften beschließen ohne erhebliche Steuerbelastungen auszulösen. Alternativ kann auch eine Kapitalherabsetzung der Tochtergesellschaften beschlossen werden.
Soweit die betroffenen Gesellschaften Mitglied einer ertragsteuerlichen Organschaft sind, bestünde eine weitere Möglichkeit in der Veräußerung von Anlagevermögen zwischen Organmitgliedern. Nach französischem Steuerrecht genießen etwaige Veräußerungsgewinne in der Regel einen Steueraufschub, solange das veräußernde Organmitglied die Organschaft nicht verlässt und die Veräußerung wirtschaftlich begründet ist. In Rechtssystemen die für Abtretungsvorgänge innerhalb einer Organschaft keinen Steueraufschub kennen und Veräußerungsgewinne normal versteuern, können dann zumindest die Zinsaufwendungen der Akquisitionsgesellschaft gegen die Veräußerungsgewinne angerechnet werden.
Debt Push Downs können mit dem Argument des Mehrheitsmissbrauchs angefochten werden. Nach französischer Auffassung erfordert dies den Nachweis, dass die Entscheidung entgegen des Gesellschaftsinteresses getroffen wurde, mit dem Ziel, den Mehrheitsgesellschafter zum Nachteil der Interessen des Minderheitsgesellschafters zu begünstigen.
Daher sollte unbedingt nachgewiesen werden können, dass die Zielgesellschaft trotz der größeren Verschuldung in der Lage sein wird, sich weiter zu entwickeln und ihre Verbindlichkeiten ohne Schwierigkeiten zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck ist es empfehlenswert, ein Bonitätsgutachten der Zielgesellschaft vor Durchführung des Debt Push Downs einzuholen.
Eine Alternative zu den o.g. Mechanismen ist die Verschmelzung der Akquisitionsgesellschaft auf die Zielgesellschaft, ein sog. Down Stream Merger. Die Zins- und Tilgungslast wird auf die Zielgesellschaft übertragen. Doch auch hier können sich rechtliche und steuerliche Problemstellungen insb. durch das häufig fehlende Interesse der Minderheitsgesellschafter der Zielgesellschaft ergeben.
In der Praxis kann im Fall einer Leveraged Buy Out (LBO)-Transaktion ein solcher Down Stream Merger in der Regel erst 24 Monate nach Durchführung der ursprünglichen Transaktion empfohlen werden.
Christophe Jolk
Avocat à la Cour (Paris / Luxembourg), Attorney at Law (New York)
Associate Partner
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