Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle – was kommt, was bleibt, und für wen eigentlich? – Teil 2

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Transaktionen werden von wertbildenden Kriterien bestimmt, maßgeblich auch durch in der Due Diligence identifizierte und bewertete Risiken. Nun könnte eine weitere Europäische Verordnung in der Due Diligence relevant werden: Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurde am 24. April 2024 durch das Europäische Parlament angenommen, die förmliche Billigung durch den Europäischen Rat steht noch aus. 

Wir widmen uns in diesem Teil 2 der Artikelreihe etwas genauer den Betroffenen der zukünftigen EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, damit die betroffenen Unternehmen sensibilisiert werden, sich auf die absehbaren zusätzlichen Anforderungen einzustellen und entsprechende Compliance-Maßnahmen zu ergreifen.​


Die Verordnung soll u.a. für alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Verpackungen gelten. „Verpackungen“ im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsverpackungen, Umverpackungen sowie Transportverpackungen. Durch diese weitgefasste Definition werden von den Vorgaben der Verordnung potentiell sehr viele Personen betroffen sein. Die Verordnung nennt diese Personen Wirtschaftsakteure”​​ und erfasst alle Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber und Endvertreiber, die mit dem in Verkehr bringen von Verpackungen befasst sind.

Die sog. Fulfillment-Dienstleister, die in gewissem Umfang die jeweiligen Pflichten der Wirtschaftsakteure an deren Stelle übernehmen können, sollen an dieser Stelle nicht näher beleuchtet werden.


Adressatenkreis der EU-Verordnung​

Erzeuger, Importeure und Vertreiber sind Hersteller, wenn sie in einem EU-Mitgliedsstaat niedergelassen sind und in demselben Hoheitsgebiet unabhängig von der Verkaufsmethode Verpackungen erstmals in der EU bereitstellen, verpackte Produkte bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne dabei aber Endabnehmer zu sein. Sie sind auch Hersteller, wenn sie in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niedergelassen sind und Transport-, (wiederverwendbare) Service- oder Primärproduktionsverpackungen oder Produkte, die verpackt sind, in einem anderen Mitgliedstaat direkt an Endabnehmer erstmals bereitstellen, d.h. in den Verkehr bringen.

Jeweils einzeln, werden Erzeuger, Importeure und Vertreiber unterschiedlich definiert. Ein Erzeuger – wie der Name schon erkennen lässt – ist jeder, natürliche oder juristische Person, der Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt, d.h. erstmals entwickeln oder anfertigen lässt. Ein Importeur bringt Verpackungen oder Verpackungsmaterial aus der EU oder einem Drittstaat in den Verkehr als in der EU ansässige natürliche oder juristische Person.

Der (End-)Vertreiber hingegen ist weder Erzeuger noch Importeur. Er ist eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt bereitstellt, an den Endabnehmer liefert bzw. diesem bereitstellt. Darunter fallen nicht nur Online-Händler oder Online-Marktplätze, wie eBay, sondern auch Verpackungen, die beim Endvertreiber zur Befüllung durch ein Produkt erworben werden – also auch der allgemein beliebte Coffee „to-go”.

Folgen für Unternehmen

Schon aus der vorstehenden, verkürzten Darstellung der Wirtschaftsakteure wird deutlich, dass der persönliche Anwendungsbereich der kommenden EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle – nach aktuellem Stand – sehr umfangreich gestaltet ist und im Grunde nicht nur alle in der Verpackungsbranche tätigen Unternehmen erfasst, sondern vielmehr jede Branche und jedes Unternehmen, üblicherweise mit Verpackungen und Verpackungsabfällen in Berührung kommt.


Die Einführung neuer Regelungen hinsichtlich Verpackungen wird daher nach Einführung der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle aller Voraussicht nach eine Rolle sowohl im Transaktionsgeschäft – bspw. in der (technischen) Due Diligence – als auch im Bereich Compliance / Corporate Housekeeping spielen. Letzteres gilt vor allem im Hinblick auf die nunmehr vorgesehen Informations- und Registrierungspflichten für Unternehmen.

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