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Für Unternehmen, die den Entschluss gefasst haben, sich mit einer Niederlassung auf dem chinesischen Markt zu etablieren, stellt die Gründung einer Gesellschaft vor Ort eine bedeutende Herausforderung dar.
Auch nach dem Wegfall der gesetzlichen Regelungen werden die Begriffe WFOE, EJV und CJV im wirtschaftlichen Kontext für Auslandsinvestitionen überwiegend weiter genutzt.
Zu beachten ist jedoch, dass trotz der gesellschaftsrechtlichen Gleichstellung weiterhin besondere Regelungen für Auslandsinvestitionen gelten wie beispielsweise Marktzugangsbeschränkungen (geregelt in der sog. „Negative List“), das Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung (bei Investitionen in sensiblen Sektoren, die die nationale Sicherheit berühren könnten) oder auch devisenrechtliche Bestimmungen.
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den gängigsten Formen für ausländische Investoren und stellt diese sowie mögliche Haftungsfragen für Gesellschafter und Gesellschaftsorgane vor.
Auch nach Wegfall des für WFOE geltenden Gesetzes und damit der Rechtsform „WFOE“ wird der Begriff im wirtschaftlichen Sinne für Auslandsinvestitionen weiterverwendet, wenn sich die Gesellschaft vollständig im Besitz eines oder mehrerer ausländischer Investoren befindet. Sie ist das gängigste Investitionsvehikel für ausländische Unternehmen, die ohne einen lokalen Partner in China Fuß fassen wollen. Es handelt sich dabei um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem chinesischen Gesellschaftsgesetz und ist mit einer deutschen GmbH vergleichbar. Ein WFOE hat den Vorteil, dass es sich vollständig im Besitz und unter der Kontrolle der ausländischen Investoren befindet. Es kann je nach genehmigtem Geschäftsumfang Produktions-, Handels-, Beratungs- und andere Geschäftstätigkeiten ausüben. Kontrolliert wird das WFOE von der Gesellschafterversammlung, deren Beschlüsse vom Board of Directors und dem General Manager umgesetzt werden.
Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die Erfüllung ihrer Einlageverpflichtungen, wie sie in der Satzung bzw. im Gesellschaftsgesetz festgelegt sind (insbesondere Höhe der Einlage und Einzahlungsfrist). Sie haften nicht persönlich für Schulden und Verbindlichkeiten des WFOE, die über ihre Einlage hinausgehen.
Das Board of Directors ist für die Gesamtleitung und Entscheidungsfindung des WFOE verantwortlich, während der General Manager für das Tagesgeschäft zuständig ist. Sowohl die Direktoren als auch der General Manager müssen im besten Interesse des Unternehmens handeln und die Einhaltung der chinesischen Gesetze und Vorschriften sicherstellen. Sie können für illegale Aktivitäten oder Verstöße gegen die Treue- und Sorgfaltspflicht persönlich haftbar gemacht werden.
Neben der Gründung eines WFOE oder JV steht ausländischen Investoren auch die Gründung einer chinesischen AG offen. Vor Inkrafttreten des FIL gab es für AGs, die ausschließlich von ausländischen Investoren oder gemeinsam mit chinesischen Investoren gegründet wurden, die Rechtsform der „Foreign Invested Company Limited by Shares (FICLS)“, für die besondere Regelungen galten. Diese sind mit der Reform des Auslandsinvestitionsrechts ebenfalls weggefallen, so dass für AGs, die ausschließlich oder mit Beteiligung ausländischer Investoren gegründet werden, die Vorschriften des Gesellschaftsgesetzes gelten.
Eine weitere Form für Auslandsinvestitionen stellen sogenannte Partnerschaftsgesellschaften ("Partnership Enterprise – PE") dar. PEs erfreuen sich bei Start-ups und Entrepreneuren aufgrund verhältnismäßig geringer bürokratischer Anforderungen sowie flexibler Gestaltungsmöglichkeiten großer Beliebtheit. Sie ähneln teilweise den deutschen Personengesellschaften.
Für ausländische Investoren, die zunächst den chinesischen Markt erkunden oder auf dem Markt erst einmal nur Präsenz zeigen wollen, kann die Eröffnung eines sogenannten Repräsentanzbüros (Representative Office – RO) eine geeignete Option darstellen. Nach dem chinesischen Recht handelt es sich bei einem RO nicht um eine selbständige Gesellschaft oder eine juristische Person anderer Art, sondern es handelt sich eher um eine Art Zweigniederlassung im handelsrechtlichen Sinne.
Markteintritt in China – Barrieren überwinden und Chancen nutzen
Sebastian Wiendieck
Rechtsanwalt
Partner
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Peter Stark