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zuletzt aktualisiert am 25. November 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten
von Rahul Oza, Ursula Hoffmann und Santosh Tantzscher
Indien bietet sich hervorragend als Investitionsstandort für unterschiedliche Sektoren an. Ortsansässige Unternehmen haben in den letzten Jahren Marktführungsqualitäten v.a. in den Bereichen Automobil, Automation, Hightech, Software und Dienstleistung entwickelt. Das liegt besonders an dem konstant wachsenden Markt, der durch die Wirtschafts- und Steuerreformen der letzten Jahre angespornt wurde. Direktinvestitionen wurden in fast allen Bereichen erlaubt und brachten frischen Wind in die angespannte Marktsituation.
Premierminister Narendra Modi plant nun für die laufende Legislaturperiode weitere Steuerreformen, einen kontinuierlichen Aufstieg im „Ease of Doing Business”-Index sowie eine Entwicklung von der fünftgrößten1 zur drittgrößten Volkswirtschaft der Welt bis 2030. Um die Wahlversprechen einhalten zu können, werden in den kommenden Jahren neue Reformen erwartet, die den inländischen Markt stabilisieren und die ausländische Investitionen anlocken sollen.
Ausländische Investoren können in Indien bei einer eigenen juristischen Einheit wie z.B. der Private Limited Company (Pvt. Ltd), Public Limited Company (Ltd.) und Limited Liability Partnership (LLP) oder im Rahmen einer unselbständigen Repräsentanz wie dem Liaison Office (LO), Project Office (PO) und Branch Office (BO) in Indien tätig werden. Die Private Limited Company ist die am häufigsten gewählte Unternehmensform in Indien, da sie v.a. durch einen relativ unkomplizierten Gründungsprozess und durch hohe Flexibilität überzeugt. Es existieren zwar in Indien auch Unternehmensformen, die einer OHG oder GbR ähneln, sie sind jedoch ausländischen Investoren nicht zugänglich. Aufgrund dessen bevorzugen insbesondere ausländische Investoren eine Private Limited Company und darüber ihren indischen Geschäften nachzukommen.
Eine Private Limited Company ist eine Kapitalgesellschaft und eigenständige juristische Person. Die Haftung der Gesellschafter wird dabei auf einzelne Kapitaleinlagen oder Kapitaleinlageverpflichtungserklärungen beschränkt. Die Private Limited Company ähnelt strukturell einer deutschen GmbH. Eine Private Limited Company besteht grds. aus Gesellschaftern (Share Holder) und dem Board of Directors. Das Memorandum of Association (MoA) und die AoA (Articles of Association) bilden die Statute der Gesellschaft.
Ja, jede Private Limited Company muss mind. zwei Gesellschafter haben. Dabei genügt es, wenn einer der beiden Gesellschafter nur einen Anteil hält und der andere Gesellschafter alle restlichen Anteile. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Gesellschafter sein, solange die Personen rechtsfähig sind.
Die wesentliche Pflicht eines jeden Gesellschafters liegt darin, die Gesellschaft mit Kapital auszustatten. Im Gegenzug dazu erhält der Gesellschafter Dividenden, wobei die Entscheidung ob und in welcher Höhe Dividenden ausgeschüttet werden, von den Direktoren getroffen wird. Den Gesellschaftern steht lediglich ein Zustimmungsrecht zu.
Spiegelbildlich dazu hat der indische Gesellschafter auch nur wenige Rechte. Denn im Gegensatz zu einem deutschen Gesellschafter agiert der indische Gesellschafter mehr als stiller Investor oder Promoter. Die wenigen Rechte die der Gesellschafter besitzt, kann er ausschließlich über Hauptversammlungen den sog. General Meetings ausüben. Zu den Rechten gehört u.a. das Abstimmungsrecht bei Angelegenheiten, die das Substrat der Gesellschaft betreffen. Zu solchen Angelegenheiten gehört z.B. die Liquidität, der Verkauf von Vermögenswerten, die Satzung und die Bestellung und Abbestellung von Direktoren. Die Gesellschafter unterliegen der Pflicht an den Hauptversammlungen teilzunehmen und Ihre Stimmrechte auszuüben.
Es ist grds. zwischen dem Annual General Meeting (AGM), der Jahreshauptversammlung und den Extraordinary General Meeting (EGM), den außerordentlichen Hauptversammlungen, zu unterscheiden. In dem AGM wird der Wirtschaftsprüfer, die Direktoren und die Finanzen bestätigt. Die EGMs können von den Gesellschaftern oder dem Board of Directors einberufen werden und dienen dazu dringende Angelegenheiten zu besprechen, die nicht bis zum nächsten AGM warten können, wie z.B. die Ernennung oder Rücktritt eines Direktors. Das Annual General Meeting muss anders als das EGM zwingend am Unternehmenssitz in Indien stattfinden.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt ausschließlich dem Board of Directors. Das Board of Directors besteht aus allen Direktoren und es hat als kollegiales Geschäftsführungsorgan eine Doppelfunktion inne: Einerseits ist es Exekutivorgan der Gesellschaft und steht in der Hinsicht dem Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft gleich und andererseits nimmt das Board of Directors Kontrollfunktionen wahr und weist damit auch Merkmale eines Aufsichts- oder Beirates auf.
Das Board of Directors muss immer mind. aus zwei Direktoren bestehen, wovon mind. einer „Resident of India” sein muss. „Resident of India” aus steuerrechtlicher Sicht ist derjenige, der sich innerhalb des letzten Finanzjahres (Financial Year) 182 Tage oder mehr in Indien aufgehalten hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person als „Resident of India” gilt, ist anders als in Deutschland – nicht das Vorhalten einer Wohnstätte, sondern nur die physische Präsenz im Inland entscheidend. Auf den Zweck des Aufenthalts oder die Staatsagehörigkeit kommt es nicht an.
Das Board of Directors ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen der Gesellschafter und ist somit alleiniges Exekutivorgan, das den Gesellschaftern gegenüber verantwortlich ist. Daher sind alle Direktoren gesellschaftsrechtlich zu Treue (Fiduciary Duties) und Sorgfalt (Duty of Care, Skill and Diligence) gegenüber der Gesellschaft verpflichtet. Die Treuepflichten gewährleisten, dass die Direktoren stets die Interessen des Unternehmens und der Gesellschafter in den Vordergrund und über ihre eigenen persönlichen Interessen stellen.
Treuepflichten ergeben sich zunächst aus der Generalermächtigung, die des Companies Act, 2013 dem Board of Directors einräumt und nach der die Direktoren stets nach bestem Wissen und Gewissen (Utmost Good Faith) für die Gesellschaft handeln sollen. Darüber hinaus ist ihre Position aufgrund ihrer Dispositionsbefugnis über Vermögen der Gesellschaft mit der eines Treuhänders vergleichbar, was zur Folge hat, dass auch den Direktoren ähnliche Treuepflichten obliegen. Alle Direktoren müssen ihre Befugnisse mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt ausüben. Sie müssen redlich und nicht fahrlässig handeln. Dabei gilt ein objektiver Maßstab, der der deutschen kaufmännischen Sorgfaltspflicht entspricht. Die Direktoren kommen grds. ihrer Verpflichtung als Kollektivorgan nach.
Die Direktoren stehen sowohl Individualrechte als auch Kollektivrechte zu. Zu den Individualrechten gehört z.B. das Recht auf Bucheinsicht sowie diverse Abstimmungsrechte. Zu den Kollektivrechten des Board of Directors gehört insbesondere das Vorschlagsrecht Dividenden auszuschütten, einen Chairman zu bestimmen und einen Managing Director zu bestellen. Der Managing Director wird aus der Mitte des Board of Directors gewählt und wird mit wesentlichen Führungsbefugnissen in den Angelegenheiten der Gesellschaft betraut und leitet üblicherweise das Tagesgeschäft der Gesellschaft. Der Managing Director hat eine Doppelrolle einerseits als Arbeitnehmer der Gesellschaft und andererseits als Teil des Geschäftsführungsorgans inne. Eine Gesellschaft ist erst dann gesetzlich dazu verpflichtet einen Managing Director zu bestellen, wenn es sich um ein börsenorientiertes Unternehmen oder um eine Gesellschaft mit mehr als 100 Mio. indischer Rupien als Stammkapital handelt.
Die Beschlüsse der Direktoren werden in Board Meetings gefasst. Es müssen mind. vier Board Meetings im Jahr stattfinden, die nicht länger als 120 Tage auseinander liegen. Um wirksame Beschlüsse fassen zu können, müssen mind. zwei Direktoren oder ein Drittel der Direktoren entweder persönlich oder über Videokonferenz an dem Board Meeting teilnehmen. Es ist jedoch zu beachten, dass mind. einmal im Jahr ein Board Meeting persönlich, d.h. physisch abgehalten werden muss, um rechtmäßig die Finanzen der Gesellschaft bestätigen zu können. Zudem ist jeder Direktor dazu verpflichtet, mind. einmal im Jahr an einem Board Meeting teilzunehmen. Die Board Meetings können auch außerhalb Indiens stattfinden.
Eine Haftung der Direktoren kann sich aufgrund vorsätzlichen Handelns, grober Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit ergeben. Die Direktoren haften gegenüber der Gesellschaft als unzulässiger Ultra-Vires-Akt persönlich für alle rechtswidrigen Handlungen sowie für Transaktionen, zu deren Abschluss sie nicht ermächtigt waren. Diese Haftung ist vergleichbar mit den deutschen Grundzügen des Vertreters ohne Vertretungsmacht und umfasst auch Schadenersatzpflichten.
Eine Haftung aufgrund grober Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit kommt dann nicht in Betracht, wenn die Direktoren wahrhaft im Interesse der Gesellschaft und im Zusammenhang mit ihren Verfügungsbefugnissen gehandelt haben sowie mit einer solchen Sorgfaltspflicht, die für ihren Wissens- und Erfahrungsstand angemessen ist.
Daneben kann es zu zahlreichen einzelgesetzlichen straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Haftungen der Direktoren für Rechtsverstöße der Gesellschaft kommen: So haften die Direktoren nach dem Companies Act, 2013, wenn die notwendigen Compliance-Vorschriften nicht eingehalten werden. Es handelt sich dann um eine gesamtschuldnerische Organhaftung der Direktoren. Eine persönliche Einzelhaftung eines Direktors nach dem Companies Act, 2013, („lifting up the corporate veil”) kann nur in besonderen Einzelfällen möglich sein und beruht auf höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Eine Haftung der Direktoren kann sich auch aus dem indischen Einkommenssteuerrecht ergeben. Grundsätzlich haften Direktoren für offene Steuerschulden der Gesellschaft nicht. Eine Ausnahme stellt jedoch Sec. 179 Income Tax Act, 1961, dar, die eine gesamtschuldnerische Ausfallhaftung der Direktoren auf Zahlung der ausstehenden Steuern, für die Finanzjahre in denen Sie als Direktor agiert haben, vorsieht, sofern die Steuerschuld nicht von der Gesellschaft eingetrieben werden kann.
Ferner können sich diverse Haftungsfälle aus dem Arbeits- und Sozialrecht ergeben. So sieht z.B. der Factories Act, 1948, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bei Verstößen gegen die Arbeitnehmersicherheit für den Manager oder den Werksleiter vor, die üblicherweise auch als Direktoren der Gesellschaft bestellt sind
Ja, jede indische Gesellschaft muss über das Memorandum of Association („MoA”) und die Articles of Association („AoA”) verfügen, die zusammen die Statute/Satzung der Gesellschaft bilden. Das MoA definiert die Gesellschaft im Außenverhältnis und regelt Name, Sitz, Unternehmensgegenstand und Kapital der Gesellschaft. Die AoA enthält die Regelungen des Innenverhältnisses mit Außenwirkung. Beide Dokumente können bei der zuständigen Behörde dem Registrar of Companies (ROC) eingesehen werden.
Für die Gründung einer Private Limited Company ist kein Mindestkapital erforderlich. Die Höhe des benötigten Kapitals richtet sich nach den Anforderungen des geplanten Unternehmens. Jedoch sollte bei Gesellschaftsgründung mind. so viel Kapital vorhanden sein, dass die operative Tätigkeit der Gesellschaft für einige Monate gesichert ist.
Nein, die Vorgaben für ausländische Direktinvestitionen in Indien wurden in den letzten Jahren stark liberalisiert und nun sind ausländische Direktinvestitionen in fast allen Sektoren über das automatische Genehmigungsverfahren („Automatic Route”) zu 100 Prozent zulässig. Bei Geldleistungen von ausländischen Gesellschaftern sind dabei zusätzlich devisenrechtliche Vorgaben und Verfahren nach dem Foreign Exchange Management Act (FEMA) einzuhalten. So muss die Zahlung über den internationalen Bankenkanal erfolgen und es muss der indischen Zentralbank angezeigt werden, dass die Anteile zu einem Fair Value ausgegeben wurden und es nicht zu einer Übervorteilung der indischen juristischen Person kam.
Lediglich in einigen hochsensiblen Sektoren wie in der Verteidigungs- und Rüstungsindustrie muss weiterhin ein Genehmigungsverfahren („Approval Route”) durchgeführt werden.
Ja, eine Kapitalerhöhung im Rahmen des Paid-up Capital ist problemlos möglich, solange die Erhöhung den Rahmen des Authorised Share Capitals nicht überschreitet. Eine Erhöhung des Authorised Share Capitals ist zeitaufwendig, da dafür das MoA geändert werden. Dafür muss bei einer gesonderten Hauptversammlung der Gesellschafter (Extraordinary General Meeting) ein besonderer Gesellschafterbeschluss (Special Resolution) ergehen. Die Änderung des MoA muss dem ROC angezeigt und von ihm genehmigt werden.
Das Eigenkapital kann auch durch einen Nennwert Aufschlag erhöht werden. Bei dem sog. „Share Premium”, vergleichbar mit einem Agio, kann der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt werden, ohne die Grenzen des Authorised Share Capital frühzeitig ausschöpfen zu müssen. Das geschieht, indem einem Gesellschafter Anteile nicht zum Nennwert, sondern zu einem höheren Wert überlassen werden. Der über den Nennwert hinausgehende Betrag wird dann ein spezielles Eigenkapitalkonto (Share Premium Account) eingestellt und bildet eine nicht freie Rücklage.
Fremdkapital indischer Kapitalgeber kann sowohl als Kontokorrentkredit als auch als Darlehen ohne weitere regulatorische Beschränkungen aufgenommen werden. Die Bereitstellung erfolgt i.d.R. durch eine indische Bank zu lokalen Konditionen. Gesellschafterdarlehen von einem ausländischen Gesellschafter gelten als Auslandsdarlehen (External Commercial Borrowings - ECB). Die ECB unterliegen strengen Regularien. So werden z.B. Mindestlaufzeit und Höchstzins vorgeschrieben. Weitere Beschränkungen existieren zudem für die Person des Darlehnsnehmers, Person des Darlehnsgebers und den Verwendungszweck. Im Januar 2019 wurden die Regularien jedoch erheblich gelockert. Nun sind auch Handelsunternehmen und Dienstleistungsunternehmen zulässige Darlehnsnehmer. Der Erwerb von Immobilien gilt nun als zulässiger Darlehenszweck.
Falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt, müssen sie entsprechende Gesellschaftsbeschlüsse (Board Resolution) fassen und den Willen festhalten, dass eine neue Gesellschaft in Indien gegründet werden soll. Es müssen die Eckangaben der zugründenden Gesellschaft bestimmt werden, wie das Authorised Share Capital, Paid-up Capital, Sitz der Gesellschaft und Name der Gesellschaft. Es existieren Richtlinien, die die Unzulässigkeit einer Firma regulieren. U.a. gehört dazu der Fall, dass die Firma mit einem bereits existierenden Unternehmensnamen identisch ist oder allgemein zur Verwechslung oder Irreführung geeignet ist. Zusätzlich muss der jeweils anwendbare Appendix (Pvt. Ltd., Ltd., LLP oder UC.) im Namen geführt werden.
Es müssen mind. zwei Direktoren bestimmt werden, wovon einer seinen Steuerwohnsitz in Indien hat (Resident Director). Alle Direktoren müssen im Verlauf des Gründungsprozesses eine indische Registrierungsnummer der Direktoren (Director Identification Number – DIN) und eine verifizierende digitale Signatur (Digital Signature Certificate – DSC) beantragen. Zusätzlich wird eine indische Steueridentifikationsnummer (Permanent Account Number – PAN) der Direktoren notwendig sein, sobald die Gesellschaft eine Transaktion von mehr als 250.000 indische Rupien vornimmt.
Die erforderlichen Dokumente müssen von den Gesellschaftern unterzeichnet und ausgefertigt werden. Die Ausfertigung der Dokumente ist üblicherweise zeitaufwendig. Deutschland hat den Beitritt Indiens zum Haager Apostille Übereinkommen von 1961 widersprochen und somit Indien nicht als Signatarstaat anerkannt. Das hat zur Folge, dass alle behördenrelevanten Dokumente erst notariell beglaubigt, vom zuständigen Landgericht überbeglaubigt und anschließen vom jeweiligen Konsulat legalisiert werden müssen.
Im Anschluss müssen alle Dokumente sowie die MoA und AoA zusammen mit diversen Gründungsanträgen bei dem zuständigen ROC eingereicht und die Registrierungsgebühr gezahlt werden. In aller Regel werden bei der Prüfung der Dokumente Rückfragen und/oder Änderungswünsche hinsichtlich der Unterlagen an den Antragssteller gestellt. Sofern die Zulässigkeit und die Rechtmäßigkeit der Anträge festgestellt wurden, wird die Gesellschaft unter einer Firmenidentifikationsnummer (Company Identification Number – CIN) in das Register des ROC eintragen und ein Gründungszertifikat (Certificate of Incorporation – COI) ausgestellt. Es wird automatisch die Steueridentifizierungsnummer (Permanent Account Number – PAN) der Gesellschaft erstellt.
Eine Private Limited Company wird auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Gründung dauert i.d.R. drei bis vier Monaten; die Dauer hängt jedoch stark von der Mitwirkung der Gesellschafter und der Beschaffung der notwendigen Dokumente ab. Nachdem die Gesellschaft gegründet worden ist, kann erst das Bankkonto für die Gesellschaft eröffnet werden. Unterlagen wie das COI, PAN und die Know Your Customer (KYC) Unterlagen der Direktoren sind zwingend notwendig, um ein Bankkonto in Indien zu eröffnen. Der Vorgang nimmt ungefähr ein bis drei Monate in Anspruch. Die Dauer hängt dabei erheblich von der ausgewählten Bank ab.
Erst nach der Bankkontoeröffnung kann die Private Limited Company tatsächlich operativ tätig werden. Insgesamt muss man mit mind. vier bis sieben Monaten rechnen, bis man eine operativ tätige indische Gesellschaft gegründet hat.
Durch die Gründung einer Vorratsgesellschaft mit lokalen Gesellschaftern aus Indien können der Gründungsprozess und die Bankkontoeröffnung erheblich verkürzt werden. Die dann operativ fähige Gesellschaft kann an ausländische Gesellschafter übertragen werden. Der gesamte Gründungsprozess wird dann nur ca. 3 bis 4 Monate dauern. Wenn Sie dazu mehr erfahren wollen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Eine indische Gesellschaft kann man grds. über drei Wege schließen: Durch eine freiwillige Liquidierung, durch die Streichung des Unternehmens (sog. „Striking-off“) über Fast-Trick-Exit („FTE“) oder über ein Insolvenzverfahren. Das freiwillige Liquidationsverfahren gibt den Gläubigern und den Gesellschaftern die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten untereinander zu regeln. Das freiwillige Liquidationsverfahren ist nur dann möglich, wenn es sich um ein zahlungsfähiges Unternehmen handelt.
Die Streichung des Unternehmens über den sog. Fast-Track-Exit ist nur möglich, falls es sich um ein inaktives Unternehmen handelt, das kein Vermögen und keine Verbindlichkeiten hat oder seit seiner Gründung keine Geschäfte oder Aktivitäten aufgenommen hat. Die Insolvenz erfolgt über ein offizielles Insolvenzverfahren gemäß dem Insolvency & Bankruptcy Code (2016) bei dem ein von Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Liquidation durchführt. Die neue Gesetzgebung hat den Insolvenzprozess deutlich vereinfacht und verkürzt. Das Insolvenzverfahren kann nun auch durch Antrag der Gläubiger eingeleitet werden und soll innerhalb von 180 Tagen abgeschlossen werden. Für neugegründete Unternehmen und Unternehmen mit einem Vermögen von weniger als 10 Mio. indische Rupien soll das Verfahren innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen werden.
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1 Stand Juni 2019
Rahul Oza
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