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zuletzt aktualisiert am 4. Januar 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Europarechtliche Vorgaben machen eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Schwellenwerte der Richtlinie 2013/34/EU („Bilanz-Richtlinie") zur Bestimmung von Größenklassen und größenabhängigen Befreiungen in der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften erforderlich, was nun zu einer Anhebung führt. Die entsprechende Änderung der Bilanz-Richtlinie sieht in Form eines Mitgliedstaatenwahlrechts die Möglichkeit der Umsetzung bereits für ab oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre vor. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat nun die Absicht mitgeteilt, diese Option nutzen zu wollen. Daraus können sich grundsätzlich die intendierten Erleichterungen ergeben; bei der Umsetzung stellt sich für Unternehmen jedoch auch eine Reihe von praktischen Fragen.
Die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten hat bis spätestens 24. Dezember 2024 zu erfolgen, wobei die geänderten Vorschriften verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Abweichend davon dürfen die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung der Vorschriften bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, vorsehen.
Prof. Dr. Bernd Keller
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW
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