MLBO: deductible VAT for the Special Purpose Vehicle in Italy

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published on 14 March 2025 | reading time approx. 3 minutes ​


Assonime (der Verband italienischer Aktiengesellschaft) greift mit dem Fall Nr. 1/2025 das Thema der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf, die auf die Kosten im Zusammenhang mit Merger-Leveraged-Buy-Out-Transaktionen (MLBO) entrichtet wurde, und kommentiert die Urteile des Kassationsgerichts vom vergangenen Jahr. 

 
  
Mit den Urteilen Nr. 22608 und 22649 von 2024 erkennt der Kassationsgerichtshof unter Berufung auf einige Grundsätze des Gerichtshofs der Europäischen Union die Mehrwertsteuer auf die von der Zweckgesellschaft (dem sogenannten Special Purpose Vehicle, in Kurzform SPV) getätigten Käufe als abzugsfähig an, obwohl diese Käufe vor der Fusion getätigt wurden.

Diese Kosten sind in der Tat durch ihre vorbereitende Natur im Hinblick auf den Erwerb der Anteile der Zielgesellschaft gekennzeichnet.

Es sei daran erinnert, dass das Ziel einer MLBO-Transaktion darin besteht, Anteile an einer Zielgesellschaft von einer anderen Zweckgesellschaft zu erwerben, die genau zu diesem Zweck gegründet wird.

Bei einer so strukturierten außerordentlichen Finanztransaktion greift die Zweckgesellschaft auf Finanzierungsquellen zurück, um den Erwerb der Anteile zu realisieren.

Sobald die Beteiligung erworben wurde, führt die Zweckgesellschaft die Fusion mit der Zielgesellschaft durch und überträgt somit die Schulden auf das Vermögen der Zielgesellschaft.

Die Phasen sind daher zusammengefasst:
  • Gründung der SPV;
  • Rückgriff auf Fremdkapital;
  • Erwerb der „Zweckgesellschaft“ durch die SPV;
  • Fusion der beiden Gesellschaften.

​Das italienische Finanzamt („Agenzia delle Entrate“) hatte seine Position im Rundschreiben Nr. 6/E/2016 dargelegt und klargestellt, dass das bloße Halten von Anteilen ohne die Durchführung von mehrwertsteuerrelevanten Transaktionen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und daher einer Zweckgesellschaft nicht der Status eines Steuerpflichtigen zuerkannt werden kann, was zur Folge hat, dass sie kein Recht auf Steuerabzug hat.

Diese Position wurde im Laufe des Jahres 2019 mit der Rechtsberatung Nr. 17 bestätigt, die sich auf die Rechtssache C-249/17, besser bekannt als „Ryanair Ltd“, bezieht. Auch bei dieser Gelegenheit bekräftigte die Finanzverwaltung, dass die Mehrwertsteuer auf die Kosten, die dem SPV bei einer MLBO-Transaktion entstehen, nicht abzugsfähig sei.

Mit seinen Urteilen aus dem Jahr 2024 hat das Kassationsgericht hingegen entschieden, dass die Mehrwertsteuer „prospektiv“ abzugsfähig ist, eben weil diese Vorbereitungskosten mit dem Ziel getätigt werden, sie für die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit in der aus der Transaktion resultierenden Gesellschaft zu verwenden.

Nach Ansicht von Assonime könnten Steuerzahler, die sich an die restriktiven Positionen der Agentur der Einnahmen halten und ihr Recht auf Abzug noch nicht ausgeübt haben, die fragliche Mehrwertsteuer nun zurückerhalten, indem sie entweder einen Erstattungsantrag gemäß Art. 30-ter des DPR 633/1972 oder durch Übermittlung einer ergänzenden Erklärung (gemäß Art. 8, Absatz 6-bis des DPR 322/1998).​

Letztendlich stellen die jüngsten Urteile des Kassationsgerichts einen wichtigen Fortschritt dar, aber das Thema der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei MLBO-Transaktionen bleibt komplex und nicht vollständig gelöst.

In Erwartung einer wünschenswerten Kursänderung seitens des italienischen Finanzamtes ist es von grundlegender Bedeutung, von Fall zu Fall sehr sorgfältig zu prüfen, wie das Recht auf Abzug am besten ausgeübt werden kann, wobei die Besonderheiten jeder einzelnen Transaktion und das Risiko von Anfechtungen zu berücksichtigen sind.

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Giorgia Cavallari

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